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Lexikon

Gründungszuschuss

Der Gründungszuschuss ist eine Förderung der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitnehmer, die Arbeitslosigkeit durch eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit beenden. Voraussetzung sind ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen und die nachgewiesene Tragfähigkeit der Gründung.

Gründungszuschuss
Kurzantwort

Der Gründungszuschuss unterstützt Gründungen aus der Arbeitslosigkeit. Er setzt laut SGB III § 93 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld mit mindestens 150 Tagen Restanspruch bei Gründung voraus. Die Tragfähigkeit der Gründung ist durch eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle nachzuweisen, etwa der IHK oder der Handwerkskammer (SGB III § 93, Abruf 21.10.2026). Höhe und Dauer richten sich nach § 94 SGB III und sind bei der Bundesagentur für Arbeit zu erfragen.

Wer hat Anspruch auf den Gründungszuschuss?

Anspruch hat, wer Arbeitslosigkeit durch eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit beendet. Die Person muss zum Zeitpunkt der Gründung einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen haben. Damit prüft die Agentur, ob die Förderung an einen bestehenden Leistungsanspruch anknüpft. Der Nachweis erfolgt mit den Unterlagen der Agentur und der Stellungnahme.

Die Gründung muss als hauptberufliche selbstständige Tätigkeit erfolgen. Der Gründungszuschuss unterstützt damit den Übergang aus der Arbeitslosigkeit in die Selbstständigkeit. Die Agentur prüft dabei die Tragfähigkeit anhand der Stellungnahme einer fachkundigen Stelle.

Wodurch unterscheidet sich der Gründungszuschuss vom EXIST-Gründerstipendium?

Der Gründungszuschuss richtet sich an Arbeitnehmer und Arbeitslose. Das EXIST-Gründerstipendium richtet sich an Gründungsteams aus Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Der Gründungszuschuss setzt einen Leistungsanspruch voraus, EXIST setzt eine wissenschaftliche Idee und einen Mentor voraus.

Beide Förderungen verlangen Nachweise zur Tragfähigkeit. Der Gründungszuschuss braucht eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle, bei EXIST steht das Ideenpapier im Mittelpunkt.

Welches Beispiel zeigt den Gründungszuschuss?

Eine Person hat noch 180 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld und gründet ein Beratungsunternehmen. Der Restanspruch liegt damit über den erforderlichen 150 Tagen. Liegen seit dem Ende einer früheren Existenzgründungsförderung weniger als 24 Monate, schließt das den Anspruch aus, wobei Ausnahmen möglich sind (SGB III § 93, Abruf 21.10.2026). Das Beispiel nutzt frei gewählte Tagezahlen.

Welche Begriffe gehören zu Gründungszuschuss?

  • Restanspruch ist die verbleibende Zahl an Tagen des Arbeitslosengeld-Anspruchs.
  • Tragfähigkeit ist die Einschätzung, ob die Gründung wirtschaftlich bestehen kann.
  • Stellungnahme ist die Bewertung der Gründung durch eine fachkundige Stelle.
  • Arbeitslosengeld ist die Leistung der Agentur für Arbeit bei Arbeitslosigkeit.
  • Existenzgründungsförderung ist eine frühere staatliche Unterstützung für eine Gründung.

Häufige Fragen zum Gründungszuschuss

Wo stellt man den Antrag auf Gründungszuschuss?

Der Antrag wird bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt, und er ist vor Beginn der selbstständigen Tätigkeit einzureichen. Die Stellungnahme der fachkundigen Stelle ist beizufügen, die Darlegung der Kenntnisse und Fähigkeiten gehört ebenfalls dazu (SGB III § 93, Abruf 21.10.2026).

Wie hoch ist der Gründungszuschuss?

Höhe und Dauer richten sich nach § 94 SGB III. Auskunft gibt die Bundesagentur für Arbeit im Einzelfall. Der Bescheid nennt die konkreten Beträge und Zeiträume.

Hinweis

Dieser Text bietet allgemeine Information und keine Rechts- oder Förderberatung. Angaben beziehen sich auf den Stand 21.10.2026 und können sich ändern. Maßgeblich sind die Bescheide der Bundesagentur für Arbeit.

Weiterlesen: Förderung & Zuschüsse, EXIST, Gründungszuschuss beantragen: Voraussetzungen, Ablauf und Fristen.

Häufige Fragen

Wie viele Tage Restanspruch braucht man für den Gründungszuschuss?

Nach SGB III § 93 sind mindestens 150 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld bei Gründung erforderlich.

Gilt für den Gründungszuschuss eine Sperrfrist?

Ja. Seit dem Ende einer früheren Existenzgründungsförderung gilt eine Sperre von 24 Monaten, sofern keine Ausnahme greift.

Hinweis

Keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung und keine Vermittlung von Finanzprodukten. Förderangaben ohne Gewähr, maßgeblich sind die Stellen der Fördergeber. Bezahlte Einträge sind als Anzeige gekennzeichnet und keine Empfehlung.

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